Laufende Wirtschaftsrechnungen Jetzt für die Teilnahme anmelden!

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Als Dankeschön für die vollständige und wahrheits­gemäße Teilnahme innerhalb der Frist erhält Ihr Haushalt eine Prämie von 70 Euro.

Hier gelangen Sie zur Teilnahmeerklärung (zum Anmeldeportal "IDEV")

Die derzeitigen Laufenden Wirtschafts­rechnungen (LWR) finden von Januar 2024 bis Dezember 2027 statt. Dabei werden bundesweit jährlich rund 12 000 Haushalte befragt. Sie können sich jederzeit für die Teilnahme an den LWR anmelden: Füllen Sie einfach die Teilnahme­erklärung online aus. Aus allen Anmeldungen ziehen wir dann eine Stichprobe, um repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Die Auswahl der teilnehmenden Haushalte erfolgt quartals­weise. Die erste Auswahl treffen wir im Dezember 2023, dann im März 2024 usw.

Wenn sich Ihr Haushalt für die LWR teilnahmebereit erklärt, können Sie im Zeitraum 2024 bis 2027 bis zu viermal mitmachen – jedoch maximal einmal pro Kalender­jahr. Das bedeutet, Haushalte, die z. B. für die Stichprobe der LWR 2024 ausgewählt werden, werden in der Regel auch für die LWR 2025, 2026 und 2027 in der Stichprobe berücksichtigt. Sollte Ihr Haushalt im Folge­jahr nicht mehr teilnahme­bereit sein, wird Ihr Haushalt möglichst durch einen anderen „ähnlichen“ Haushalt ersetzt. Somit können andere Haushalte in die LWR-Stichprobe "nachrücken". Es besteht damit für jeden Haushalt die Möglichkeit, im Zeitraum 2024 bis 2027 an den LWR teilzunehmen.

Um ein verlässliches Abbild der Gesellschaft zu gewährleisten, werden die LWR als sogenannte Quoten­stichprobe durchgeführt. Das bedeutet, vor Beginn der LWR wird für jedes Bundesland festgelegt, z. B. wie viele Paar­haushalte mit Kindern, wie viele Haushalte von Alleiner­ziehenden, wie viele Einpersonen­haushalte usw. für die Stichprobe benötigt werden. Wenn es schon genügend passende Haushalte gibt, wird Ihr Haushalt daher unter Umständen nicht sofort zur Teilnahme eingeladen. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, dass Ihr Haushalt im Laufe der vier Erhebungsjahre bis 2027 "nachrückt“" z. B. wenn ein anderer „ähnlicher“ Haushalt die Teilnahme in einem Folgejahr nicht fortsetzt.

Besonderheit für Haushalte von Selbstständigen: Nach den gesetzlichen Vorgaben werden in die LWR keine Haushalte einbezogen, deren Haupteinkommens­person selbstständig tätig ist (Gewerbe­treibende und selbstständige Landwirte und Land­wirtinnen sowie freiberuflich Tätige).

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